Statuten des STV Zug
| Allgemeines | ||||||
| Im Text verwendete Abkürzungen: | ||||||
| ZGB STV STV Zug ZGtv GV RDV |
Zivilgesetzbuch Schweizerischer Turnverband Stadt-Turnverein Zug Zuger Turnverband Generalversammlung Riegendelegiertenversammlung |
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| I. | Namen, Sitz, Zweck und Stellung | |||||
| Art. 1 Name, Sitz | ||||||
| Der Stadt-Turnverein Zug ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Zug. | ||||||
| Art. 2 Zweck | ||||||
| Der Verein koordiniert und fördert die gemeinsamen Interessen der einzelnen Riegen. Ausserdem unterstützt er die Riegentätigkeit gemäss den in den Statutenanhängen aufgeführten Zwecken. | ||||||
| Art. 3 Stellung | ||||||
| Der Verein ist eine Sektion des STV und des ZGtv. | ||||||
| Der STV Zug untersteht den Statuten dieser Verbände. | ||||||
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II. |
Bestand und Mitgliedschaft | |||||
| Art. 4 Bestand | ||||||
| Der Verein setzt sich aus den einzelnen Riegen zusammen | ||||||
| Art. 5 Riegen | ||||||
| Der Verein umfasst: | ||||||
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| Die Tätigkeiten der Riegen stehen unter der Obhut des Vereins. Die Riegen verwalten sich im Übrigen selbst. Die Statutenanhänge der einzelnen Riegen sind integrierender Bestandteil dieser Statuten. | ||||||
| Art. 6 Mitgliedschaft | ||||||
| Personen, welche den einzelnen Riegen angehören sind automatisch Mitglieder des STV Zug. | ||||||
| Die Ernennung von Mitgliedern ist Sache der einzelnen Riegen. | ||||||
| Art. 7 Austritt | ||||||
| Der Austritt aus der Riege zieht automatisch auch den Austritt aus dem Verein nach sich. | ||||||
| III. | Ernennungen | |||||
| Art. 8 Ernennungen | ||||||
| Sie sind Sache der einzelnen Riegen. | ||||||
| IV. | Rechte, Pflichten und Haftung | |||||
| Art. 9 Antrags-, Stimm- und Wahlrecht | ||||||
| Alle Riegen haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Alle unter Art. 5 aufgeführten Riegen stellen max. 3 stimmberechtigte Delegierte. Jeder Riegendelegierte kann nur eine Stimme abgeben. | ||||||
| Art. 10 Allgemeine Pflichten | ||||||
| Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und den Statuten und Beschlüssen des Vereins nachzuleben. Jedes Mitglied hat das Recht an der RDV teilzunehmen. Die Riegen sind frei in der Wahl ihrer Delegierten. | ||||||
| Art. 11 Beitragspflicht/Versicherung/Haftung | ||||||
| Sie sind in den Statutenanhängen der einzelnen Riegen geregelt. | ||||||
| V. | Organisation | |||||
| Art. 12 Organe | ||||||
| Die Organe des Vereins sind: | ||||||
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| Art. 13 Vereinsjahr | ||||||
| Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. | ||||||
| Art. 14 Generalversammlung | ||||||
| Die Riegendelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand im 2. Quartal einberufen. | ||||||
| Eine ausserordentliche RDV kann einberufen werden, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangen. | ||||||
| Die schriftlichen Einladungen zur RDV erfolgt mindestens 30 Tage im voraus. | ||||||
| Art. 15 Geschäfte der GV | ||||||
| Die RDV behandelt folgende Geschäfte: | ||||||
| a) b) c) d) e) f) g) h) |
Genehmigung
des Protokolls der letzten RDV Jahresbericht des Vorstandes Jahresrechnung und Revisorenbericht Entlastung des Vorstandes Genehmigung Jahresprogramm und Budget Wahlen Anträge Verschiedenes |
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| Art. 16 Anträge | ||||||
| Anträge an die RDV sind spätestens 10 Tage vorher schriftlich und mit Begründung dem Vorstand einzureichen. | ||||||
| Art. 17 Abstimmungen | ||||||
| Es wird offen abgestimmt, wenn nicht die Hälfte der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Durchgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. | ||||||
| Art. 18 Vorstand | ||||||
| Der Vorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der einzelnen Riegen. Der Vertreter wird für mindestens ein Jahr in den Vorstand gewählt. | ||||||
| Kommt eine Riege dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vorstand eine maximale Busse bis zu einem Drittel des Riegenvermögens oder der Hälfte der jährlichen Mitgliederbeiträge aussprechen. | ||||||
| Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann für gewisse Sitzungen weitere Personen als Berater ohne Stimmrecht einladen. Der Vorstand kann bestimmen, dass administrative Arbeiten finanziell abgegolten werden. | ||||||
| Art. 19 Aufgabe des Vorstandes | ||||||
| Die Aufgabe des Vorstandes ist die Koordinierung von STV Zug riegenübergreifenden Interessen. | ||||||
| Er besorgt insbesondere: | ||||||
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| Art. 20 Aufgabe der Revisoren | ||||||
| Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der RDV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Amtsdauer ist auf vier Jahre beschränkt. | ||||||
| VI. | Finanzen | |||||
| Art. 21 Vorstand | ||||||
| Für die Aufwendungen des Vorstandes wird eine Portokasse geführt. | ||||||
| Der Vorstand bestimmt den jährlichen Beitrag der einzelnen Riegen, je nach Bedarf des Vereins an finanziellen Mitteln im Rahmen des genehmigten Budgets. | ||||||
| Art. 22 Riegen | ||||||
| Die Riegen regeln ihre Finanzen gemäss den einzelnen Statutenanhängen selbst. | ||||||
| Art. 23 Haftung | ||||||
| Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | ||||||
| VII. | Veröffentlichungen | |||||
| Art. 24 Vereinsorgane | ||||||
| Organ für offizielle Veröffentlichungen des STV Zug ist die Homepage des STV Zug | ||||||
| Art. 25 Protokoll | ||||||
| Das Protokoll der Vorstandssitzungen wird den einzelnen Riegenvorständen zugestellt. | ||||||
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VIII. |
Zusatzbestimmungen | |||||
| Art. 26 Riegenstatuten | ||||||
| Die Statuten der einzelnen Riegen sind in einem Statutenanhang umschrieben. | ||||||
| IX. | Schlussbestimmungen | |||||
| Art. 27 Statutenänderungen | ||||||
| Einzelne Artikel der Statuten können an der RDV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmbeteiligten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstandes des ZGtv. | ||||||
| Art. 28 Auflösung | ||||||
| Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen RDV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. | ||||||
| Das vorhandene Vermögen/Inventar wird dem ZGtv zu treuen Händen für einen wieder unter gleichem Namen zu gründenden Verein übergeben. | ||||||
| Art. 29 Inkraftsetzung | ||||||
| Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. Mai 2004 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 7. Juli 2000 und alle eventuellen Änderungen seither. Sie treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des ZGtv in Kraft. | ||||||
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